Gewerbe ummelden
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln.
Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.
Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender ändert.
Die Ummeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
- bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
- bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
- bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Spezielle Hinweise für Bergneustadt, Stadt:
Eine Gewerbeummeldung ist immer dann notwendig wenn Sie den Betrieb eines stehenden Gewerbes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verändern. Dies könnte unter Umständen sein wenn Sie
- den Sitz des Betriebes innerhalb der Gemeinde verlagern (z.B. bei einem Umzug)
- den Umfang Ihrer selbständigen Tätigkeit erweitern oder verringern oder
- den Gegenstand des Gewerbes ändern.
Die Gewerbeanzeige ist im Regelfall durch den Gewerbetreibenden rechtzeitig vor der beabsichtigten Veränderung der gewerblichen Tätigkeit oder der Betriebsverlegung zu erstatten. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Keine Gewerbeanzeige ist erforderlich für:
1. den Geschäftsführerwechsel bei einer GmbH
2. die teilweise Aufgabe eines bestimmten Warensortimentes bei sonst unveränderter Weiterführung des Gewerbebetriebes
In diesen Fällen ist jedoch eine formlose schriftliche Mitteilung empfehlenswert um die vorliegenden Daten zu aktualisieren.
Verfahrensablauf
Die Veränderung eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für Veränderungen des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Die Ummeldung des Gewerbes können Sie persönlich schriftlich oder elektronisch vornehmen. Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeummeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeummeldung sofern Sie das Formular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor erhalten Sie die Bestätigung direkt ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen wie das Finanzamt die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Zuständige Stelle
Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Voraussetzungen
Einer der folgenden Punkte trifft auf Sie zu:
- Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde
- Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen Der Name der oder des Gewerbetreibenden ändert sich.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular Gewerbe-Ummeldung (GewA 2)
-
Nachweis der Identität, zum Beispiel
- Kopie Personalausweis
- Kopie Reisepass
- Meldebescheinigung
- Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
- bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
Frist
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Veränderungen ummelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie Ihre Empfangsbescheinigung
- bei persönlicher Vorsprache: sofort
- bei schriftlicher Ummeldung oder Online-Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen
Spezielle Hinweise für Bergneustadt, Stadt:
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen sofern das Formular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Gewerbeordnung (GewO)
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung - GewAnzV)
Spezielle Hinweise für Bergneustadt, Stadt: