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Wappen & Wappenzeichen

Wappen mit Transparenz - Offizelle - klein

Das Wappen

Das Bergneustädter Wappen enthält Elemente der Wappen seiner Landesherren, der Grafen von der Mark und der von Berg. Das Wappen führt nämlich in der oberen Hälfte des Schildes einen aus zwei Schachreihen gebildeten Querbalken, den Schacht. Dieser doppelt geschachtete Balken erinnert an das Wappen der Grafschaft Mark, das in goldenem Feld einen rot und silber dreifach-geschachteten Querbalken führt. Der oben und unten gezinnte Balken, der in der unteren Hälfte des Schildes erscheint, kommt doppelt in dem Wappen des ältesten Grafengeschlechts von Berg vor, das 1225 mit Erzbischof Engelbert von Köln ausstarb und dem die Grafen von der Mark entstammen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass das wappen von Neustadt, die Vereinigung des Märkischen und des alten Bergischen Wappens darstellt. Bei dem Wappen der Stadt Bergneustadt handelt es sich um ein Symbol, das nach seiner historischen und rechtlichen Funktion grundsätzlich staatlichen Stellen vorbehalten ist. Daher wird dessen Nutzung nur unter bestimmten Voraussetzungen einem eingeschränkten Nutzerkreis genehmigt. Näheres regelt hierzu die Satzung über das Führen und die Verwendung des Wappens und des Wappenzeichens.



Bergneustadt-Wappenzeichen-Bildmarke - Klein

Das Wappenzeichen

In den vergangenen Jahren ist wiederholt der Wunsch insbesondere von Verbänden, Vereinen und Firmen geäußert worden, das Stadtwappen zu verwenden und abbilden zu dürfen.

Um dem bestehenden Bedürfnis nachzukommen, die Verbundenheit mit der Stadt Bergneustadt zum Ausdruck bringen zu können, wurde ein Wappenzeichen entwickelt. Es beinhaltet in stilisierter Form die wesentlichen Elemente des Stadtwappens, setzt sich von diesem aber optisch erkennbar ab.

Das Wappenzeichen wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Zu beachten ist, dass durch die Verwendung des Wappenzeichens das Ansehen der Stadt Bergneustadt nicht gefährdet oder geschädigt werden darf und der Anschein eines amtlichen Charakters vermieden werden muss. Zuwiderhandlungen hiergegen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. 

27.06.2024