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EG-Umgebungslärmrichtlinie

Allgemeine Informationen
Lärmaktionsplan der Stadt Bergneustadt
Stufe 3 (Fortschreibung der Stufe 2)

Der Rat der Stadt Bergneustadt hat in seiner Sitzung vom 28.11.2018 den Lärmaktionsplan der Stufe 3 (Fortschreibung der Stufe 2) gem. § 47 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beschlossen, der hiermit veröffentlicht wird.

Rechtsgrundlage:

Gemäß § 47 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) müssen die Kommunen Lärmaktionspläne aufstellen und alle 5 Jahre überprüfen.

Für NRW hat das Umweltministerium im Runderlass "Lärmaktionsplanung" Auslösewerte festgelegt. Sie kennzeichnen die Gebiete mit dem dringlichsten Handlungsbedarf. Danach sind in Nord-rhein-Westfalen Lärmaktionspläne aufzustellen wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäuser oder andere schutzwürdige Gebäude der LDEN von70 dB(A) oder der LNight von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird.

Unter dem Link http://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de kann eine Übersichtskarte mit den betroffenen Gebäuden eingesehen werden.

Bürgerbeteiligung:

Die Bürgerbeteiligung erfolgt über die öffentliche Auslegung der Übersichtskarte durch Aushang im Flur der Ebene 3 des Rathauses vom 11.09.2018 bis 15.10.2018, im Internet (www.bergneustadt.de) ab 11.09.2018, und im Amtsblatt (Bergneustadt im Blick) am 02.10.2018.

Ergebnisse der Lärmkarten:

Die Hauptlärmquelle beruht ausschließlich auf der B 55 (Kölner Straße, Olper Straße).
Entlang der B 55 sind bei einem Schallpegel Lden >70 dB(A) ca. 167 Personen und bei einem Schallpegel Lnight >60 dB(A) ca. 249 Personen betroffen.

Maßnahmen zur Lärmminderung:

bereits erfolgt:

Die B 55 (Kölner Straße) wurde zwischen 2002 und 2011 komplett erneuert. Die Fahrbahn hat eine neue Asphaltdecke erhalten (keine Schlaglöcher mehr). Die 3 Ampelkreuzungen wurden durch Kreisverkehre ersetzt (weniger Wartezeit). Entlang der Kölner Straße wurde Straßenbegleitgrün (Bäume und Unterbepflanzung) angelegt.

Strategien:

Zukünftige Maßnahmen zur Lärmreduzierung kann der Einbau von Lärmschutzfenstern sein.
Im Grundbuch eingetragene Eigentümer können beim Landesbetrieb Anträge auf Überprüfung im Sinne des passiven Lärmschutzes (Lärmschutzfenster) stellen.

Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h (Anordnung vom Straßenverkehrsamt zwingend erforderlich).

Durchgangsverkehr für LKW verbieten (Anordnung vom Straßenverkehrsamt zwingend erforderlich).

Zuständig für die Umsetzung ist der Straßenbaulastträger, vertreten durch den Landesbetrieb Straßen NRW.
Der Landesbetrieb kann mögliche Lärmsanierungen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vornehmen.

Im Schreiben des Landesbetriebs Straßen NRW „Realisierung von passiven Schallschutzmaßnahmen“ sind weitere Informationen zum Lärmschutz enthalten.

Betroffene können einen formlosen Antrag beim Landesbetrieb stellen.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 4 - Bauen, Planung, Umwelt

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

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