Bußgeld
Bußgeld
Allgemeine Informationen
Ein Bußgeld wird immer dann verhängt, wenn ein/e Bürgerin/Bürger eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die im Ergebnis mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Geahndet werden kann die Ordnungswidrigkeit nur dann, wenn auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung oder aufgrund einer Bestimmung in einer städtischen Satzung hierzu die entsprechende Möglichkeit eingeräumt worden ist.
Als "Vorstufe" zum Bußgeldverfahren ist insbesondere im Straßenverkehrsbereich die gebührenpflichtige Verwarnung (Knöllchen) anzusehen. Hier wird ein Bußgeld erst dann festgesetzt, wenn das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wurde und Gründe für eine Verfahrenseinstellung nicht erkennbar sind.
Ordnungswidrigkeiten kommen in vielen Bereichen der Verwaltung vor; z. B. bei Verstössen gegen Vorschriften des Melderechtes, bei Lärm, im Bereich des Umweltschutzes, des Denkmalschutzes und des ruhenden Strassenverkehrs (Parkverstösse).
Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 Euro und - wenn durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist - höchstens 1.000,00 Euro. Es ist aber durchaus denkbar, daß auch eine höhere Geldbuße in spezialgesetzlichen Bestimmungen festgesetzt ist.
Bevor eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, wird der Betroffene entsprechend den rechtlichen Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes angehört.
Aufgrund der Ausführungen in der Anhörung als auch auf Grund von Zeugenaussagen wird dann entschieden, ob und in welcher Höhe das Bußgeld festgesetzt wird oder ob das Verfahren ggfls. einzustellen ist.
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Einspruch erheben.
Sofern die Stadt dem Einspruch nicht abhelfen kann, entscheidet das Amtsgericht Gummersbach bzw. bei der Verletzung von Umweltvorschriften das Amtsgericht Köln über den Einspruch.