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Wohnungsaufsicht

Wohnungsaufsicht

Eigentümer/innen sind grundsätzlich verpflichtet, vermieteten Wohnraum zu erhalten und zu pflegen, damit eine ordnungsgemäße Nutzung möglich ist.

Die Wohnungsaufsicht dient dem Mieterschutz, da es darauf ausgerichtet ist, Bewohnern menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen. Es soll Wohnraum in der Gemeinde erhalten und Quartiere vor der Negativausstrahlung verwahrloster Immobilien schützen.

Das Gesetz ermächtigt die Wohnungsaufsicht, vom Eigentümer vermieteten Wohnraums die Behebung erheblicher baulicher Mängel zu verlangen. Es berechtigt nicht dazu, vom Eigentümer die Verbesserung des Wohnungsstandards zu verlangen, sondern nur die Erfüllung der Mindestausstattung, die allerdings funktionsfähig und nutzbar sein muss.

Die Wohnungsaufsicht

ist dann zuständig und kann tätig werden, wenn die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse unter folgenden Voraussetzungen nicht gewährleistet sind:

  • das Vorliegen eines erheblichen baulichen Mangels, der z. B. durch Fotos und eine konkrete Darlegung der Probleme beschrieben ist
  • und der Mangel eine Qualität hat, die wahrscheinlich  zu einer Gesundheitsgefährdung führt 
  • und der Mieter den Vermieter oder sonstige Verantwortliche schriftlich aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen und nichts geschehen ist 
  • und die privatrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.

Erhebliche bauliche Mängel

liegen vor, wenn die Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse nicht erfüllt sind wie z. B.:

  • die Wasserversorgung, Stromversorgung oder die Heizungsanlage nicht ordnungsgemäß funktioniert
  • oder die Treppen, der Aufzug, die Beleuchtungsanlagen, die Wasseranschlüsse, die Toiletten und andere Einrichtungen in allgemein zugänglichen Räumen nicht zu den dafür üblichen Zwecken zu nutzen sind
  • oder Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster und Türen keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit bieten

Was kann der Mieter tun, wenn Mängel an der Wohnung vorliegen?

Der Mietvertrag ist die  Grundlage, um die Ansprüche der Mieter auf Mängelbeseitigung privatrechtlich geltend zu machen. Der Mangel muss dem  Eigentümer unverzüglich, schriftlich und mit einer Abhilfeaufforderung angezeigt werden. Sollten die wiederholten Bemühungen beim Vermieter um die Beseitigung des Mangels vergeblich sein, können sich die Mieter an die Wohnungsaufsicht der Stadt wenden.

Die Stadt Bergneustadt wird auf Antrag hin tätig. Hierin werden die allgemeinen Daten zu den Miet-, Wohn- und Nutzungsverhältnissen des Antragstellers abgefragt. Antragsformulare zur Besichtigung einer Mietwohnung bzw. eines Mietwohngebäudes erhalten Sie im Rathaus in Zimmer 3.04 (Ebene 3). Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter
  • Mietvertrag
  • Fotos der Mängel

Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Informationsrecht

Die Wohnungsaufsicht ist auf die Mithilfe des Eigentümers und Mieters angewiesen, um ihre Aufgabe wirksam wahrnehmen zu können.

Nach den Regelungen des Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW) haben Verfügungsberechtigte (Eigentümer) und Bewohner Auskünfte zu geben sowie Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist. Die Wohnungsaufsicht ist mit Einwilligung der betroffenen Bewohner berechtigt, Grundstücke und Wohnräume zu besichtigen, wenn dies für die Entscheidung über die Anwendung  des Gesetzes erforderlich ist.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 4 - Bauen, Planung, Umwelt

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

Kontakt

Ariane Bodur