Widmung
Widmung
Die Widmung ist eine sogenannte " Allgemeinverfügung", durch die Straßen,Wege und Plätze die Eigenschaft einer "öffentlichen Straße" erhalten. Die Erklärung, daß eine Straße als Sache im Gemeingebrauch jedermann zum Verkehr offensteht, muß vom Eigentümer der Straße = Straßenbaulastträger ausgesprochen werden. Dies ist bei sogenannten Gemeindestraßen die Stadt Bergneustadt, bei Kreisstraßen des Oberbergischen Kreises, bei Landesstraßen das Land Nordrhein-Westfalen und bei Bundesstraßen und Autobahnen die Bundesrepublik Deutschland.
Die Widmung ist bei Gemeindestraßen Voraussetzung dafür, daß Erschließungsbeiträge erhoben werden können. Gleichzeitig wird mit der Widmung die Straßenklassifizierung (z.B. Anliegerstraße, Fußgängerzone) festgelegt und ggf. auch zu beachtende straßenrechtliche Beschränkungen, die in Verkehrzeichen später den Einwohnern gegenüber sichtbar werden.
So wie eine Widmung von Straßen erfolgen kann, können Straßen auch wieder eingezogen werden, wenn sie z.B. nicht mehr benötigt werden. Daneben ist bei Eigentümerwechseln im Straßenbaubereich auch eine sogenannte Umstufung möglich z.B. wenn der Kreis das Eigentum an einer Kreisstraße der Stadt Bergneustadt überträgt.
Zuständig für die Widmung von Gemeindestraßen ist der Bürgermeister Bergneustadts.