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Schulpflicht

Schulpflicht

Wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist grundsätzlich schulpflichtig.

Die Schulpflicht in der Primarstufe und Sekundarstufe I dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre. Daran anschließend beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, eines Bildungsganges des Berufskollegs oder einer Schule der Sekundarstufe II.

Die Verantwortung für An- und Abmeldungen sowie zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen tragen die Erziehungsberechtigten.

Rechtsgrundlagen (allgemein)

Die Rechtsgrundlagen zur Schulpflicht finden Sie in den §§ 34 bis 41 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 3 - Bildung, Soziales, Ordnung, Bürgerservice

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

Kontakt

Gabriele Rothstein