Niederschlagswasser
Niederschlagswasser
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und / oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation abgeleitet wird. Die der Veranlagung zugrunde liegenden Flächen werden bei der ersten Festsetzung in einem Beiblatt zum Gebührenbescheid erläutert. Weitere Erläuterungen werden nur dann gefertigt, wenn Flächenveränderungen zu berücksichtigen sind.
Gebührenpflichtig ist regelmäßig der Grundstückseigentümer. Die Festsetzung erfolgt im Abgabenbescheid. Hierzu erhalten Sie weitere Erläuterungen unter dem Anliegen Grundbesitzabgaben.
Flächenänderungen (auch Mehrflächen) sind der Stadt unaufgefordert anzuzeigen. Anzuzeigen sind auch abflusswirksame Flächen angeschlossener, aber bisher noch nicht erfasster Grundstücke (insbesondere Neubauten).
Zum Schluss sei noch der Hinweis erlaubt, dass Änderungen an den Einrichtungen der Niederschlagswasserableitung immer der vorherigen Genehmigung durch die Stadt (Tiefbauamt) bedürfen. Gegebenenfalls ist auch eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde beim Oberbergischen Kreis erforderlich.