Gestattungen
Gestattungen
Nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (gaststättenrechtliche Gestattung) kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes bei öffentlichen Veranstaltungen (jedermann zugänglich oder Werbung in der Öffentlichkeit) unter erleichterten Voraussetzungen aus besonderen Anlässen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Ein besonderer Anlaß ist z.B. ein Sportfest, Weinfest, Schützenfest, oder eine Karnevalsveranstaltung.
Der Antrag ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Ordnungsamt auf Vordruck durch den Verantwortlichen des Veranstalters (immer Vereinsvorsitzender auch bei Vereinen mit Abteilungen) zu stellen. Die Gestattung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Dauer der Veranstaltung.
Eines gesonderten Gestattungsantrages bedarf es nicht, wenn der Veranstalter eine Veranstaltungsanzeige für die Veranstaltung bei der Stadt erstattet hat und die Gastronomie durch den Verein selbst auf eigenes wirtschaftliches Risiko durchgeführt wird. Ein gesonderter Gestattungsantrag ist immer bei Vergabe der Gastronomie an einen Dritten (Fremdgastronomie) zu stellen
Welche Gebühren fallen an?
Zu entrichtende Gebühren/Kosten: 25,00 bis 375,00 Euro