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Bebauungsplan Nr. 69 - Wiebusch hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

In seiner Sitzung am 26.04.2023 hat der Rat der Stadt Bergneustadt den Bebauungsplan Nr. 69 – Wiebusch gemäß § 10 Absatz 1 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBL. I Nr. 6) geändert worden ist und der §§ 7 Absatz 1, 41 Absatz 1  S. 2 Buchstabe g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 01.12.2021 (GV. NRW. S. 1346) jeweils in der neuesten gültigen Fassung, als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung (Stand: 16.11.2022), den textlichen Festsetzungen (Stand: 08.03.2023), der Begründung (Stand: 08.03.2023) und der zusammenfassenden Erklärung wird zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Bergneustadt, Fachbereich 4 (Bauen, Planung, Umwelt), Kölner Straße 256, 51702 Bergneustadt, Ebene 3, nach Terminvereinbarung und während der Dienststunden, und zwar in der Zeit von

montags bis freitags                                      von   08.00 - 12.30 Uhr

montags bis donnerstags                              von   14.00 - 16.00 Uhr

bereitgehalten. Über den Inhalt wird dort auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 10a Absatz 2 BauGB werden die Bestandteile des Bebauungsplans Nr. 69 - Wiebusch auch auf der Homepage der Stadtverwaltung (www.bergneustadt.de) unter der Rubrik „Leben" - "Bauen & Wohnen“ – „Bauleitplanung“ in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetprotal des Landes unter https://www.bauleitplanung.nrw.de/ zugänglich gemacht.

Hinweise:

  1. Gemäß § 44 Absatz 3 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Planungsentschädigungsansprüche durch schriftlichen Antrag an den Entschädigungspflichtigen geltend machen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.  Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 4 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
  2. Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB), in der zur Zeit gültigen Fassung, werden unbeachtlich

a)  eine Verletzung der in § 214 Absatz 1, Satz 1, Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften und der in § 214 Absatz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 BauGB bezeichneten beachtlichen Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

b)  Mängel in der Abwägung gemäß § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Bergneustadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.

Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird hiermit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

3.   Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 7 Absatz 6 GO NRW nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren

wurde nicht durchgeführt,

b)  die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist

nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)   der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bergneustadt vorher gerügt

und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den

Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung:

Hiermit wird gemäß § 2 Absatz 4 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NW. S. 516/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.11.2015 (GV. NRW. S. 741) und des § 52 Absatz 3 GO NRW, jeweils in der neuesten gültigen Fassung,  der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 69 - Wiebusch, Ort und Zeit der Auslegung sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NRW erforderlichen Hinweise öffentlich bekanntgemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 69 - Wiebusch tritt gemäß § 10 Absatz 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung als Satzung in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69 - Wiebusch wird in dem nachstehend (verkleinert) abgedruckten Plan (ohne Maßstab) durch Umrandung gekennzeichnet.

Bergneustadt, den 16.05.2023

Matthias Thul

Bürgermeister

Bergneustadt, den 16.05.2023