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Schülerbeförderung

Schülerbeförderung

In der Stadt Bergneustadt gibt es grundsätzlich zwei Arten, mit der Ihr Kind zur Schule und wieder nach Hause gelangen kann. Die Anspruchsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte der Rubrik "Rechtsgrundlagen" weiter unten.

1. Schülerspezialverkehr

Ist die Beförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht möglich, die Benutzung des ÖPNV nicht zumutbar oder unwirtschaftlicher, kann der Schulträger durch Beauftragung eines Verkehrsunternehmens einen Schülerspezialverkehr einrichten. Für die folgenden Ortsteile besteht derzeit ein Schülerspezialverkehr, da diese nicht an den ÖPNV angebunden sind:

  • Baldenberg
  • Hüngringhausen
  • Dümpel
  • Rosenthal
  • Rosenthalseifen
  • Niederrengse
  • Lieberhausen
  • Piene
  • Wörde
  • Hardt

Rechtsgrundlage hierzu ist insbesondere § 14 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO).

2. Beförderung über den ÖPNV

Die Regelbeförderung der Schülerinnen und Schüler erfolgt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Nach § 12 Abs. 4 SchfkVO genießt der ÖPNV Vorrang vor anderen Beförderungsarten.

Die Stadt Bergneustadt als Schulträger bezieht für die für die Kinder, welche nicht anspruchsberechtigt für den Schülerspezialverkehr sind entsprechend das Deutschlandticket.

Nähere Auskünfte zu den Tickets und dem Eigenanteil erhalten Sie in den jeweiligen Schulsekretariaten, bei der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft AG (OVAG, Tel. 02261/9260-0) und der Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzungen

Aufgrund der Schülerfahrkostenverordnung besteht unter den nachfolgenden Vorausetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch die Stadt Bergneustadt als Schulträger:

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler / der Schülerin zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen; Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler / die Schülerin

a) in der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km
b) in der Sekundarstufe I (Haupt- und Realschule, Klasse 5-10, Gymnasium, Klasse 5-10) mehr als 3,5 km
c) in der Sekundarstufe II (Gymnasium, Klasse 10-13) mehr als 5 km

beträgt.

Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers / der Schülerin und der Schule oder dem Unterrichtsort.

Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten, wenn der Schüler / die Schülerin nicht nur vorübergehend (d.h. länger als 8 Wochen) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss.

Der Nachweis wird durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses geführt.

Der Antrag auf einen entsprechenden Zeitfahrschein ist beim jeweiligen Schulsekretariat zu stellen.
Ein Lichtbild (45 x 35 mm) zur Erstellung eines Schülerausweises wird benötigt.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 3 - Bildung, Soziales, Ordnung, Bürgerservice

Stadt Bergneustadt

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

Kontakt

Sanna Weuste