Winterdienst / Räumdienst
Wann kommt der Schneepflug?
Da die Streufahrzeuge nach Schneefällen und Eisglätte nicht überall gleichzeitig sein können, ist das Räumen und Streuen nach Prioritäten organisiert. Der Winterdienst wird zuerst in Hauptverkehrsstraßen sowie in stark frequentierten Straßen durchgeführt, bevor weniger befahrene Straßen angefahren werden. Bei anhaltendem Schneefall kann das dazu führen, dass die Räum- und Streufahrzeuge Hauptverkehrsstraßen sogar mehrmals bedienen müssen, bevor Nebenstraßen erstmalig angefahren werden können.
Parkende Fahrzeuge am Straßenrand
Um einen ordnungsgemäßen Winterdienst in den Straßen der Stadt Bergneustadt durchführen zu
können, parken Sie bitte Ihre Fahrzeuge so, dass die Straße ohne Probleme geräumt werden kann, dafür ist mindestens eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m erforderlich.
Funktion eines Wendehammers
Eine Wendeanlage / Wendekreis ist meistens am Ende einer Sackgasse für das Wenden von Fahrzeugen gedacht. Um die Funktion der Wendeanlage zu gewährleisten, sollte nicht in einer Wendeanlage/Wendekreis geparkt werden. Der Wendekreis von einem 2-Achs Winterdienstfahrzeug beträgt ca. 14 Meter.
Räumen und Streuen zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Streumittel
Bei auftretender Schnee- und / oder Eisglätte sind die Gehwege zu streuen, wobei abstumpfenden Mittel vor auftauenden Stoffen einzusetzen sind. Baumscheiben oder begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Außerdem darf salzhaltiger Schnee nicht auf ihnen gelagert werden. Granulat und Auftausalz erhalten Sie in vielen Geschäften und in Baumärkten.
Auf den Straßen verwenden die Beschäftigten der Stadt Bergneustadt und des Landesbetriebes Straßen NRW Auftausalz, da bei der Verwendung von Splitt ständig nachgestreut werden müsste, um eine gleichartige Wirkung zu erzielen. Studien des Umweltbundesamtes haben ergeben, dass das häufige Nachfahren und das spätere Auffegen in der Gesamtbetrachtung umweltschädlicher sind, zumal neuartige Streuer und die Verwendung von Feuchtsalz die gestreuten Salzmengen deutlich verringert haben.
Gehwege
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 von Schnee und Eis freizuhalten, soweit dies von der tatsächlichen Breite her möglich ist. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen.
Sofern kein Gehweg vorhanden ist, beinhaltet die Winterwartungspflicht ebenfalls die Reinigung der Grundstückszuwegung von der Grundstücksgrenze bis zur gereinigten Fahrbahn.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
Winterdienst klappt nur gemeinsam!
Winterdienstpflichten tragen der Landesbetrieb Straßen NRW, die Stadt Bergneustadt und die Grundstückseigentümer. Der Landesbetrieb Straße NRW führt die Winterwartung auf den Fahrbahnen der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen durch. Die Stadt Bergneustadt ist für die Gemeindestraßen zuständig.
Nach der Straßenreinigungssatzung sind Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte in der Regel verpflichtet, Schnee und Glätte von den Gehwegen zu beseitigen. Diese Pflicht kann wie in der
Praxis üblich, auf Mieter übertragen werden. Nach dem Gleichheitsgrundsatz kann jedoch niemand von seinen Winterdienstpflichten befreit werden. Im Sinne der Nachbarschaftshilfe sollte es selbstverständlich sein, ältere sowie gebrechliche Mitbürger beim Schneeräumen zu unterstützen.